Einspruch gegen Steuerbescheid

  • Hi,


    falls einer der hessischen Teilnehmer mal in dieses Thema schaut - könntet Ihr bitte mal kurz mitteilen, wie Eure zuständige (hessische) Finanzbehörde hinsichtlich der Steuerbefreiung entschieden hat? Das wäre für mich (und andere Hessen) interessant... Besten Dank im Voraus (Erbaaame - die Hesse komme ...)


    Picard

    :) 231er *40th Anniversary*, Kronosgrau :)
    .................. .

  • Hi!


    Mein Finanzamt hat meinen Einspruch zurückgewiesen. § 3 schreibt angeblich nur für Hubkolbenmotoren eine Steuerbefreiung vor.


    Der Finanzbeamte hat sich im folgenden Telefonat nicht auf eine Diskussion eingelassen. Mir wurde Klage empfohlen.


    Andernfalls sollte ich Beweise für die "Steuerbefreiung" in anderen Bundesländern vorlegen. Die würden dann bei der OFD zur Prüfung eingereicht.


    Vorsichtige Frage an Alle Steuerbefreiten: Wer gibt denn freiwillig sein Kennzeichen oder seine Steuernummer an? Natürlich mit dem Risiko, daß demnächst eventuell alle RX-8 Halter zahlen dürfen. Ist aber ohnehin zu befürchten, daß die Sache wegen diverser Anfragen überall geprüft wird.


    Würde gerne dagegen vorgehen, brauche aber eure Unterstützung.


    Danke!


    Grüsse aus OWL


    Charly

  • Ist hier jemand aus Essen der seinen Steuerbescheid schon hat?

    231er Red Revolution Imola vom 6.1.2004 bis 10.3.2006 ;(, 357/888 ,Sebring, RX-8 Bremslicht, BÖMS & FMB dank Luxy, Haubendämpfer und Gitter dank Pet ... MdRpc ... seit dem 14.6.2006 einen roten MX-5 Expression ... und jetzt wird es echt "anders" ... seit dem 02.10.2010 Ford Kuga ... so ändern sich die Zeiten. :) ... ab dem 25.07.2014 wieder Mazda :D ... CX-5 Sports-Line 175 PS




  • Charly + Hotte


    Stellt doch bitte mal, wenn möglich, den Wortlaut der Abweisungsbegründung hier ein.
    Nochmals: § 3 b KraftStG spricht ausschließlich von Personenkraftwagen.
    Zwischen Hubkolben- und Wankelmotoren wird dort ausdrücklich nicht unterschieden.


    Möglicherweise bezieht sich der Finanzbeamte auf § 3 b Satz 7 (Dort sind Höchstbeträge aus § 9 geregelt).


    Mein Einspruch ist bisher noch nicht beschieden worden.

    231er-rot-seit 26.11.03

    Einmal editiert, zuletzt von Formula ()

  • Hallo!


    Hier der Text:


    Entgegen Ihrem Schreiben gilt die Regelung des § 8 KraftStG nicht nur für den Fall der Fahrzeugbesteuerung. Vielmehr wird in § 8 KraftStG festgelegt, nach welcher Bemessungsgrundlage die Festsetzung der Steuer erfolgt. Im vorliegenden Fall ist dies die Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht gemäß § 8 Abs. 2 KraftStG. Diese Bemessungsgrundlage gilt ab dem Tag der Erstzulassung Ihres Fahrzeuges.
    Diese Bemessungsgrundlage kann nicht vom Fahrzeughalter je nach günstigster Regelung ausgewählt werden.


    Ihr o.a. Fahrzeug ist aus v.g. Gründen kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Personenfahrzeug" sondern als "anderes Fahrzeug" eingestuft.


    Nach § 3 b KraftStG wird für Fahrzeuge die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen" eingestuft sind und die Grenzwerte für die D-4 Norm oder Euro-4 Norm erfüllen, eine befristete Steuerbefreiung -längstens bis zum 31.12.2005 gewährt.


    Diese vom Gesetzgeber gewährte Förderung nach § 3 b KraftStG ist aber auf Fahrzeuge beschränkt, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als "Personenwagen" gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG behandelt werden.


    Nicht begünstigt sind z.B. selbstfahrende Wohnmobile und PKW-Kombi mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2800 kg, schadstoffarme Nutzfahrzeuge, die nicht als Personenkraftwagen eingestuft sind, Elektrofahrzeuge sowie Personenkraftfahrzeuge mit Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren), die nach Gesamtgewicht und nicht - wie in § 3 b vorgesehen nach dem Hubraum versteuert werden.


    Der Steuerbescheid ist zutreffend und bleibt in voller Höhe bestehen.


    Aus den o.g. Gründen bitte ich den Rechtsbehelf zurückzunehmen.




    Dolle Show!!! Grüsse Charly

  • Charly


    Vorab schon mal soviel:
    Nach dem letzten Satz wird angeregt, den Einspruch zurückzunehmen; zurückgewiesen wurde der Einspruch offensichtlich noch nicht.


    Ich würde auf einer Entscheidung über den Einspruch bestehen, die 112,-- € aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst überweisen.


    Eine weitere Begründung, weshalb der Einspruch Erfolg haben muss, setze ich morgen oder übermorgen hier ins Forum.

  • Hallo,


    auch ich habe nach 4 Wochen am 16.1.04 einen Steuerbescheid über 112,-- Euro erhalten (Landkreis Lüneburg). Gegen den Steuerbescheid habe ich Einspruch eingelegt und bereits nach wenigen Tagen die Antwort erhalten. Die Formulierung weicht allerdings von der oben stehenden ab, nachfolgend der Text:


    PKW mit Drehkolbenmotoren sind von der Steuerbefreiung gem. § 3b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ausgenommen laut Kraftfahrzeugsteuerkommentar Strodthoff zu § 3b Rz.8.
    Laut § 3b Abs.1 Satz 1 KraftStG erfolgt eine Steuerbefreiung ab dem Tag der Erstzulassung vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7. In dem § 3b Abs.1 Satz 7 KraftStG ist die Berechnung der Steuerersparnis erläutert und danach erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a KraftStG. Hiernach kommt eine Berechnung der Steuerersparnis nur für PKW mit Hubkolbenmotoren in Betracht.
    Dass heißt laut § 3b Abs.1 Satz 1 + 7 KraftStG in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr.2 KraftStG ist eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit Drehkolbenmotoren ausgeschlossen.
    Da der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg verspricht, bitte ich Sie, mir innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, ob Sie den Einspruch trotzdem weiterführen wollen. In diesem Fall wäre eine weitere Begründung unter neuen Gesichtspunkten erforderlich.


    Soweit das Schreiben vom Finanzamt, für die Rücknahme des Einspruchs ist gleich ein Formular beigelegt.


    Grüße Peter

  • Hmm da bin ich ja mal gespannt was das Finanzamt SYKE dazu sagt, oder hat jemand mit Syke schon erfahrungen gemacht ?

  • Peter
    Satz 7 KraftStG sagt nur, wann die Steuerbefreiung abweichend von Satz 1 endet, keineswegs, dass sie bei Drehkolbenmotoren nicht zu gewähren ist.
    Im Kommentar Strodthoff zu § 3b Rz.8 mag eine andere Auffassung vertreten werden, rechtsverbindlich ist eine Kommentierung jedenfalls nicht.


    Charly


    Nachstehend habe ich ein Schreiben entworfen, dass als weitere Begründung an das Finanzamt gerichtet werden könnte.


    @Graubaer: Ich hoffe, Du bist damit einverstanden, dass die Ansicht des Europaabgeordneten im Text zitiert wird.



    Steuernummer: ....


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch in Kenntnis Ihres Schreibens vom …. bitte ich über meinen Einspruch formell zu entscheiden.


    Ergänzend darf ich noch folgende Ausführungen machen:


    Die Steuerbefreiung (nicht die Grundlage der Besteuerung) ist ausschließlich in § 3 b KraftStG geregelt.
    Und genau in diese Bestimmung lässt sich keinesfalls hineininterpretieren, dass nur Fahrzeuge mit Hubkolbenmotor steuerbefreit sind.
    Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass der Fahrzeughalter eine Bemessungsgrundlage je nach günstigster Regelung auswählen will; das Fahrzeug ist selbstverständlich nach Gewicht zu besteuern, aber erst nach Ablauf der in § 3 b bestimmten Frist (31.12.2005).



    Ich habe mir erlaubt, den Inhalt des § 3 b mal wie folgt zu subsumieren:
    (den für die Auslegung nicht relevanten Text habe ich aus Gründen der Übersichtlichkeit weggelassen, in Klammern meine Anmerkungen)


    Absatz 1
    Satz 1:
    Das Halten von Personenkraftwagen (ist er nach der Bezeichnung im Fahrzeugbrief/schein, Definition siehe unten) ist … vorbehaltlich der Sätze 2 – 7 bis zum 31.12.2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde (nicht des Finanzamtes!) …. die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 2500 kg 1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder 2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG … einhalten.
    (Trifft für das Fahrzeug uneingeschränkt zu!)
    Satz 2: …
    Satz 3: …
    Satz 4:
    Höhe der Steuerbefreiung: Beim Fremdzündungsmotor (Es wird nicht zwischen Hub- und Kreiskolbenmotoren unterschieden!) höchstens 306,78 €.



    Satz 5:
    Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1. (Fahrzeug- und Aufbauart) an der 5. + 6. Stelle eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt (trifft ausweislich der Fahrzeugpapiere ebenfalls zu).


    Satz 6: ….
    Satz 7:
    Sie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 … und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 306,78 Euro …. erreicht hat; …
    (Hier sind lediglich Höchstgrenzen geregelt)


    Auf Absatz 2 und 3 braucht hier nicht eingegangen zu werden.


    Definition Personenkraftwagen:
    Personenkraftwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen einschließlich ihres Reisegepäcks geeignet und bestimmt sind und die höchstens neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz enthalten.



    Würde man § 3 b anders auslegen, ergäbe sich für einen Personenkraftwagen mit Wankelmotor, der zweifelsfrei die Voraussetzungen der Euro-IV-Norm erfüllt, bereits im Zeitraum bis 31.12.2005 eine höhere Besteuerung als für Lastkraftwagen - bis 2000 kg - mit einem wesentlich höheren Schadstoffausstoß (Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 StVZO).
    Die Steuer für einen solchen Lkw beträgt pro 200 kg 6,42 €; die Steuer für einen Pkw (EURO 4) pro 200 kg 11,25 €.
    Bei gleichem Gewicht wären jährlich für den Lkw 64,-- € und für den Pkw 112,-- € zu entrichten.
    Dies kann vom Gesetzgeber keinesfalls gewollt sein.


    Das im Steuerbescheid bezeichnete Fahrzeug wird im Bundesgebiet erst seit etwa Anfang 11/2003 verkauft. Seit diesem Zeitpunkt wurden bereits mehrere hundert Exemplare zugelassen.
    Die Unsicherheit verschiedener Finanzbehörden (in einem Bezirk steuerbefreit, in einem anderen wiederum nicht) sehe ich darin, dass es bis vor ca. 2 Monaten keinerlei Fahrzeuge mit Wankelmotor gab, die die EURO-4-Norm erfüllten.


    Die Steuerbefreiung für schadstoffarme Fahrzeuge in Deutschland ist die Anpassung an die entsprechende EU-Richtlinie. Soweit im Gesetzestext in Deutschland Auslegungsprobleme bestehen, ist zunächst die Begründung und das Ziel dieser EU-Richtlinie heranzuziehen. Es soll nach dieser Richtlinie ein Anreiz geschaffen werden, Fahrzeuge mit entsprechend niedrigen Emissionen zu produzieren und zu kaufen.


    Dieser eigentliche Zweck geht durch eine ablehnende Auslegung der Finanzverwaltung verloren.


    Auch in den in § 3 b angesprochenen EU-Richtlinien wird mit keinem Wort erwähnt, dass Personenkraftwagen mit Rotationskolbenmotoren anders zu behandeln seien.



    Nachstehend der Inhalt einer vor ein paar Tagen von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Europaabgeordneten Bernd Lange, Hannover, auf eine Anfrage eines anderen Betroffenen verfassten Anfrage:



    Sehr geehrter Herr ….,


    herzlichen Dank für Ihre Anfrage - ich will Ihnen folgendes darauf
    antworten:


    Die angesprochenen Steuerbefreiungen gelten immer dann, wenn ein Neuwagen
    vorzeitig, d.h. vor der gesetzlichen Pflichteinführung, die Abgasgrenzwerte
    der EURO 4 einhält. Diese Regelungen gelten für alle Fahrzeuge mit
    Verbrennungsmotoren, unabhängig davon, ob es sich um Hubkolben- oder
    Kreiskolbenmotoren handelt.


    Diese Grenzwerte sind in den verschiedenen Fahrzeugklassen unterschiedlich.
    Für die Einteilung in diese Klassen ist (neben der Anzahl der Sitze) einzig
    und allein das Höchstgewicht entscheidend. Da Ihr Wagen nach Aussage vieler
    Finanzämter (nach den Zitaten in dem von Ihnen angegebenen Link)bis zum
    31.12.2005 steuerbefreit ist, gilt für seine Klasse die EURO 4 ab 1.1.2006.
    Damit gehört Ihr Wagen offensichtlich in die Klasse Leichte Nutzfahrzeuge,
    Gruppe II oder III.


    Die Frage, ob die Steuerbefreiung wirksam ist oder nicht, ist also nicht von
    der Art des Verbrennungsmotors abhängig. Allerdings sind - wenn dann die
    Steuerbefreiung nicht mehr gilt - die Berechnungsgrundlagen für die Steuer
    unterschiedlich: bei Hubkolbenmotoren ist es grundsätzlich der Hubraum, bei
    Kreiskolbenmotoren das Gesamtgewicht.


    Sollten Sie also vor dem 31.12.2005 einen Steuerbescheid erhalten, nach dem
    Sie Steuern zahlen müssten, ist ein Widerspruch dringend geboten.


    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften erst einmal weitergeholfen
    habe,
    und verbleibe mit freundlichen Grüßen


    i.A. Petra Herrmann
    Wissenschaftliche Mitarbeiterin


    Bernd Lange
    Mitglied des Europäischen Parlaments
    Europabüro Hannover
    Odeonstr. 15/16
    30159 Hannover
    T: +49/511/1674-210
    F: +49/511/1674-262


    Homepage: http://www.bernd-lange.de



    Ich bitte um entsprechende Berichtigung des Steuerbescheides.

  • Hallo,
    auch ich habe Anfang Januar in Essen einen Steuerbescheid über 112,- € erhalten, den ich in Kenntnis der Besteuerungsgrundlagen und Befreiungen aus dem KFZ- STges. widersprochen habe.


    Einen Bescheid über meinen Einspruch habe ich noch nicht erhalten.


    Ich hatte allerdings zwei Telefonate mit meiner netten Sachbearbeiterin von Finanzamt und müsste feststellen, dass diese von diesem „Ausnahmesachverhalt“ keinerlei tiefgreifende Kenntnisse hat. Hier scheitert es m.E: schon daran, dass die fachtechnischen Grundlagen zur Interpretation des Gesetzes fehlen. Wer weiß schon, dass ein Wankel ein Fremdzündungsmotor ist, der mit Benzin läuft? fragt mal in Eurem Bekanntenkreis nach…
    („Super Ingo, nicht Diesel ….“)
    Warum sollen Finanzbeamte hier auch schlauer sein als der große Rest der Bevölkerung?? (kein Vorwurf meinerseits). Geschweige denn die Grundlagen des §3b auf den (zugegeben, techn. sehr anspruchsvollen) EU Richtlinien (jede ca. 80 Seiten lang) richtig und nachhaltig im Gesetzestext interpretieren zu können.
    Wozu bräuchte man sonst in den Behörden so viele externe BERATER mit millionenschweren Verträgen???


    Allerdings scheinen diese ( Peter sein Finanzbeamter zitierte einen dieser Kommentatoren) manchmal am Gesetzestext vorbei zu lesen. Diese Schlussfolgerung ist nicht nur falsch aus dem Zusammenhang gegriffen, sondern auch es werden auch Behauptungen aufgestellt, die absolut so nicht im §3b stehen.


    Fakt ist, daß die Zeile 7 aus §3b ausschließlich festlegt, wann die Steuerbefreiung, abweichend von Satz 1 endet.
    Wörtlich steht hier: „Sie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a …….in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 306,78 Euro ….erreicht hat“
    Da der RX-8 aber nicht nach §9 Abs 1 Nr2a (Hubkolbenmotoren) sondern nach §9 Abs 3 (Gewicht) besteuert wird, heißt dass schlicht und ergreifend: SIE (die Steuerbefreiung) ENDET NICHT ABWEICHEND SATZ 1, da die Grundlage (hier §9 Abs 1 Nr.2a) nicht zutrifft. Das heißt somit im Umkehrschluss, dass der Gesetzesgeber es hier versäumt hat, ein Ende mit Aufrechnung der 306,78 € für den Wankel festzulegen. Damit stehen uns vollinhaltlich die 306,78 € aus Satz 4/5 zur Verfügung und nicht die 2 Jahre 112,- € (bis max. 31.12.2005).


    Zugegeben, letzteres ist (ich nehme mir die juristische Freiheit) auch von mir „interpretiert“ worden, aber der Fakt der Steuerbefreiung bis 31.12.2005 ist rechtlich aus dem Gesetzestext nicht widerlegbar.


    Mein Anwalt sieht das übrigens genauso, Rechtsschutzversicherung sei Dank. Meine Klage ist bei ablehnender Haltung der Finanzbehörden gewiss.


    Im Übrigen gab es schon mal einen §3f, der das eindeutiger festlegte (für die damals nicht so technisch versierten Beamten) . Dieser galt bis 1997 und wurde durch die heutige Neufassung des §3b ersetzt. Hier der alte Wortlaut:
    „ (1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis zu 2.000 Kubikzentimetern oder mit Drehkolbenmotoren, die in der Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.07.1991 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ist für eine begrenzte Zeit von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schadstoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen. Für Personenkraftwagen mit weniger als 1.400 Kubikzentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20.03.1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.07.1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen“


    Das sagt doch alles. Jetzt noch schnell den Bogen vom Drehkolbenmotor zum Fremdzündungsmotor.
    Jetzt, liebe Beamten habt Ihrs geschnallt????
    Ansonsten zurück zu Satz 1 dieses Postings…


    Gruss OJFrank

  • Hallo,
    auch für Niedersachsen wurde mein Einspruch abgelehnt unter folgendem Wortlaut:
    Sie sind Halter eines Drehkolben-Wankelmotor...........
    Diese Fahrzeuge sind ab dem Tag der Zulassung unter Berücksichtigung
    der Antriebsart Wankelmotor stets nach dem Gesamtgewicht §8 des
    Gesetzes zu besteuern und nicht nach dem Hubraum,welcher hier bei dem strittigen Fahrzeug nicht bekannt ist.Eine Steuerermäßigung für schadstoffarme Pkw's mit Drehkolbenmotor (Wankel-PKW)ist lt. Kraftfahrtsteuergesetz zu §9 Rz.36 der Kommentierung nicht vorgesehen.
    Die Steuerbefreiung für Wankelmotorangetriebene Fahrzeuge waren in der Fassung bis April 1997 nach § 3 f von der Kfz-Steuer befreit.Nach diesem Datum ist die steuerliche Förderung aufgehoben.
    Der angefochtene Steuerbescheid vom 18.Dez.03 ist aufgrund des Einspruch in vollem Umfange erneut geprüft worden-§ 367 Abs.2 Abgabenordnung-AO.Bei der Prüfung haben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Anhaltspunkte ergeben,dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft ist.
    Der Steuerbescheid v.18.Dez.03 u.die Festsetzung nach dem Gesamtgewicht (1820Kg)in der Höhe von 112,-€erfolgte somit zurecht.Ich bin im Rechtsschutz u.werde alles nocheinmal überprüfen lassen.Gezahlt habe ich erst einmal.
    micha

  • Micha,


    Dein Finanzbeamter hat´s offensichlich immer noch nicht kapiert, Nachschulungsbedarf dringend geboten, siehe mein Beitrag oben...


    Bezahlen musst Du wohl erst mal, aber wenn Du auch rechtsschutzversichert bist, dann auf in´s Gefecht.
    Wollen doch mal sehen woher einige Beamte ihre Schlussfolgerung ziehen.


    Wetten, dass die in 1 Jahr den Gesetzestext ergänzen um den Begriff Kreiskolbenmotor ....


    Drücke Dir die Daumen...
    Gruss OJFrank

  • Das Thema ist mittlerweile innerhalb der Finanzämter auf rege Kritik gestossen, sodass - laut meines Finanzbeamten - derzeit eine detaillierte Prüfung der Sachlage stattfindet. Der FB ging davon aus, dass die entrichtete Steuer wieder erstattet wird.


    Also, bleibt dran!


    ray (NRW)

  • Meiner ist steuerbefreit,(SACHSEN) anscheinend Bundesland abhängig!



    Hurra tolles Deutschland



    MFG Wolle ;(

  • Hallo Zusammen,


    Exakt, die Steuerbefreiung ist in der Tat von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die grundlegende Besteuerung hingegen erfolgt nach Gewicht und ist einheitlich


    Was mich sehr für meine Steuergeplagten RX-8-Freunde freut ist die Tatsache, dass die Steuerfrage Wankel scheinbar endlich ins Rollen gekommen ist.


    Gruß Rotaminator

    Einmal editiert, zuletzt von Rotaminator ()

  • Bin mal gespannt ob das gut war die "Steuerfrage Wankel" ins rollen zu bringen. Mir ist nämlich eins klar...der Staat braucht und will Geld. :(

    231er Red Revolution Imola vom 6.1.2004 bis 10.3.2006 ;(, 357/888 ,Sebring, RX-8 Bremslicht, BÖMS & FMB dank Luxy, Haubendämpfer und Gitter dank Pet ... MdRpc ... seit dem 14.6.2006 einen roten MX-5 Expression ... und jetzt wird es echt "anders" ... seit dem 02.10.2010 Ford Kuga ... so ändern sich die Zeiten. :) ... ab dem 25.07.2014 wieder Mazda :D ... CX-5 Sports-Line 175 PS




  • soll er auch, aber nur ich wenn ich lt. Gesetz auch muss.
    Ich verzichte nicht freiwilig, schon gar nicht wenn jeder "Diesel Stinker" die Befreiung erhält. Wozu hab ich mir einen Neuwagen mit Eu4 gekauft und warum soll ich die Steuerausfälle von TollCollect tragen, nur weil unsere hochbezahlten Ministerien zu blöd sind ordentliche Verträge abzuschließen ??


    Wer nicht kämpft hat schon verloren....


    Im Übrigen ... worum geht es denn ??
    Sagen wir mal 3000 RX 8 in Deutschland bis 2004 (ja ja ist geraten...)
    das wären 336.000 €/Jahr fürs Finanzamt , d.h. in 2 Jahren 672.00 € . Lächerlich, Toll Collect kostet den Staat am Tag mehr !!!


    Und was später kommt....
    dann setzen wir uns mal vor die Glaskugel oder lesen im Kaffeesatz.


    so long OJFrank

  • Da hast Du vollkommen Recht...nur für den "kleinen" Finanzbeamten der dafür oder dagegen ist (vielleicht hat er selbst einen ;) ) ist es eine Stange Geld und jedem "Unternehmen" wird es gerne gesehen wenn die Mitarbeiter alles daran setzen "Kohle" rein zu bringen.
    Zumindest liebt es ihr Vorgesetzter...und das wissen einige Mitarbeiter die noch aufsteigen wollen. ;)
    Sorry für die Ironie...aber so bin ich halt. :]

    231er Red Revolution Imola vom 6.1.2004 bis 10.3.2006 ;(, 357/888 ,Sebring, RX-8 Bremslicht, BÖMS & FMB dank Luxy, Haubendämpfer und Gitter dank Pet ... MdRpc ... seit dem 14.6.2006 einen roten MX-5 Expression ... und jetzt wird es echt "anders" ... seit dem 02.10.2010 Ford Kuga ... so ändern sich die Zeiten. :) ... ab dem 25.07.2014 wieder Mazda :D ... CX-5 Sports-Line 175 PS