schade, dass sich zum Tema bisher kein Jurist meldet, also versuche ich als Laie es mal zu erklären.
Der Kaufvertrag wurde zwischen euch und eurem Händler geschlossen. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Händlers ergeben sich aus §§ 433 folgende BGB. In § 439 (2) heißt es : " Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Danach hätte der Freundliche auf seine Kosten das Fahrzeug bei euch abzuholen! Wer es zu ihm hinfährt und später wieder abholt ( Zeitaufwand, km-Kosten ) tut ihm schon einen Gefallen und sollte nach meiner Meinung einen Ersatzwagen unendgeltlich bekommen.
Dies sollte aber vorher abgeklärt werden, sonst kann sich der Händler darauf berufen, er hätte doch den Wagen mit Hänger abgeholt. (mit mitgebrachten Beifahrer den Wagen in die Werkstatt fahren ist ihm ohne eure Zustimmung nicht möglich)
Daneben hat Mazda freiwillig eine Garantieerklärung gegeben und hier ist eben kein Leihwagen dabei. Nach § 443 BGB gilt diese neben den gesetzlichen Ansprüchen.
Gruß