Beiträge von Formula

    Daywalker hat um Hilfe gebeten, wie er wieder GPS-Empfang erhalten kann.
    Ich denke, die Gestaltung des Wagens sollte jeder nach seinem persönlichen Geschmack vornehmen; deshalb gehe ich auf das Aussehen seines RX auch nicht ein.


    Zum GPS-Empfang:
    Mein GPS-Empfänger (Holux GPS-Maus 210) befindet sich vorn rechts auf dem Armaturenbrett und hat durch die Windschutzscheibe problemlosen Empfang.
    Ich kenne den Original-Mazda-GPS-Empfänger nicht, denke aber, dass es sich um ein ähnliches Gerät mit zusätzlichem TCM-Empfang handeln muss.
    Wenn also auf die Folie in der Heckscheibe nicht verzichtet werden soll, muss nach einer Lösung gesucht werden, die es gestattet, den Empfänger vorn einzubauen (Ich gehe davon aus, dass die Windschutzscheibe nicht mit einer Folie versehen wurde).


    Sofern der Ausbau hinten ohne große Umstände möglich ist (kann ich so natürlich nicht beurteilen), würde ich diesen vorn - ggfls. mit einem Klettband - möglichst weit rechts oder links in der Ecke befestigen.
    Dort dürfte er auch kaum auffallen.

    Kann ich gut verstehen.


    Hab meinen nun seit 26.11.03. In den 2 Wochen vorher musste ich jeden Tag einmal beim Händler vorbeischauen.
    Teilweise auch in den Abendstunden, da mir mein Verhalten schon zu dumm war.

    Peter
    Satz 7 KraftStG sagt nur, wann die Steuerbefreiung abweichend von Satz 1 endet, keineswegs, dass sie bei Drehkolbenmotoren nicht zu gewähren ist.
    Im Kommentar Strodthoff zu § 3b Rz.8 mag eine andere Auffassung vertreten werden, rechtsverbindlich ist eine Kommentierung jedenfalls nicht.


    Charly


    Nachstehend habe ich ein Schreiben entworfen, dass als weitere Begründung an das Finanzamt gerichtet werden könnte.


    @Graubaer: Ich hoffe, Du bist damit einverstanden, dass die Ansicht des Europaabgeordneten im Text zitiert wird.



    Steuernummer: ....


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch in Kenntnis Ihres Schreibens vom …. bitte ich über meinen Einspruch formell zu entscheiden.


    Ergänzend darf ich noch folgende Ausführungen machen:


    Die Steuerbefreiung (nicht die Grundlage der Besteuerung) ist ausschließlich in § 3 b KraftStG geregelt.
    Und genau in diese Bestimmung lässt sich keinesfalls hineininterpretieren, dass nur Fahrzeuge mit Hubkolbenmotor steuerbefreit sind.
    Deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass der Fahrzeughalter eine Bemessungsgrundlage je nach günstigster Regelung auswählen will; das Fahrzeug ist selbstverständlich nach Gewicht zu besteuern, aber erst nach Ablauf der in § 3 b bestimmten Frist (31.12.2005).



    Ich habe mir erlaubt, den Inhalt des § 3 b mal wie folgt zu subsumieren:
    (den für die Auslegung nicht relevanten Text habe ich aus Gründen der Übersichtlichkeit weggelassen, in Klammern meine Anmerkungen)


    Absatz 1
    Satz 1:
    Das Halten von Personenkraftwagen (ist er nach der Bezeichnung im Fahrzeugbrief/schein, Definition siehe unten) ist … vorbehaltlich der Sätze 2 – 7 bis zum 31.12.2005 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde (nicht des Finanzamtes!) …. die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 2500 kg 1. nach Zeile A Fahrzeugklasse M oder 2. nach Zeile B Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG … einhalten.
    (Trifft für das Fahrzeug uneingeschränkt zu!)
    Satz 2: …
    Satz 3: …
    Satz 4:
    Höhe der Steuerbefreiung: Beim Fremdzündungsmotor (Es wird nicht zwischen Hub- und Kreiskolbenmotoren unterschieden!) höchstens 306,78 €.



    Satz 5:
    Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer zu 1. (Fahrzeug- und Aufbauart) an der 5. + 6. Stelle eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Satz 4 bestätigt (trifft ausweislich der Fahrzeugpapiere ebenfalls zu).


    Satz 6: ….
    Satz 7:
    Sie endet abweichend von Satz 1, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nummer 1 … und in den Fällen der Nummer 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 306,78 Euro …. erreicht hat; …
    (Hier sind lediglich Höchstgrenzen geregelt)


    Auf Absatz 2 und 3 braucht hier nicht eingegangen zu werden.


    Definition Personenkraftwagen:
    Personenkraftwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen einschließlich ihres Reisegepäcks geeignet und bestimmt sind und die höchstens neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz enthalten.



    Würde man § 3 b anders auslegen, ergäbe sich für einen Personenkraftwagen mit Wankelmotor, der zweifelsfrei die Voraussetzungen der Euro-IV-Norm erfüllt, bereits im Zeitraum bis 31.12.2005 eine höhere Besteuerung als für Lastkraftwagen - bis 2000 kg - mit einem wesentlich höheren Schadstoffausstoß (Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 StVZO).
    Die Steuer für einen solchen Lkw beträgt pro 200 kg 6,42 €; die Steuer für einen Pkw (EURO 4) pro 200 kg 11,25 €.
    Bei gleichem Gewicht wären jährlich für den Lkw 64,-- € und für den Pkw 112,-- € zu entrichten.
    Dies kann vom Gesetzgeber keinesfalls gewollt sein.


    Das im Steuerbescheid bezeichnete Fahrzeug wird im Bundesgebiet erst seit etwa Anfang 11/2003 verkauft. Seit diesem Zeitpunkt wurden bereits mehrere hundert Exemplare zugelassen.
    Die Unsicherheit verschiedener Finanzbehörden (in einem Bezirk steuerbefreit, in einem anderen wiederum nicht) sehe ich darin, dass es bis vor ca. 2 Monaten keinerlei Fahrzeuge mit Wankelmotor gab, die die EURO-4-Norm erfüllten.


    Die Steuerbefreiung für schadstoffarme Fahrzeuge in Deutschland ist die Anpassung an die entsprechende EU-Richtlinie. Soweit im Gesetzestext in Deutschland Auslegungsprobleme bestehen, ist zunächst die Begründung und das Ziel dieser EU-Richtlinie heranzuziehen. Es soll nach dieser Richtlinie ein Anreiz geschaffen werden, Fahrzeuge mit entsprechend niedrigen Emissionen zu produzieren und zu kaufen.


    Dieser eigentliche Zweck geht durch eine ablehnende Auslegung der Finanzverwaltung verloren.


    Auch in den in § 3 b angesprochenen EU-Richtlinien wird mit keinem Wort erwähnt, dass Personenkraftwagen mit Rotationskolbenmotoren anders zu behandeln seien.



    Nachstehend der Inhalt einer vor ein paar Tagen von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Europaabgeordneten Bernd Lange, Hannover, auf eine Anfrage eines anderen Betroffenen verfassten Anfrage:



    Sehr geehrter Herr ….,


    herzlichen Dank für Ihre Anfrage - ich will Ihnen folgendes darauf
    antworten:


    Die angesprochenen Steuerbefreiungen gelten immer dann, wenn ein Neuwagen
    vorzeitig, d.h. vor der gesetzlichen Pflichteinführung, die Abgasgrenzwerte
    der EURO 4 einhält. Diese Regelungen gelten für alle Fahrzeuge mit
    Verbrennungsmotoren, unabhängig davon, ob es sich um Hubkolben- oder
    Kreiskolbenmotoren handelt.


    Diese Grenzwerte sind in den verschiedenen Fahrzeugklassen unterschiedlich.
    Für die Einteilung in diese Klassen ist (neben der Anzahl der Sitze) einzig
    und allein das Höchstgewicht entscheidend. Da Ihr Wagen nach Aussage vieler
    Finanzämter (nach den Zitaten in dem von Ihnen angegebenen Link)bis zum
    31.12.2005 steuerbefreit ist, gilt für seine Klasse die EURO 4 ab 1.1.2006.
    Damit gehört Ihr Wagen offensichtlich in die Klasse Leichte Nutzfahrzeuge,
    Gruppe II oder III.


    Die Frage, ob die Steuerbefreiung wirksam ist oder nicht, ist also nicht von
    der Art des Verbrennungsmotors abhängig. Allerdings sind - wenn dann die
    Steuerbefreiung nicht mehr gilt - die Berechnungsgrundlagen für die Steuer
    unterschiedlich: bei Hubkolbenmotoren ist es grundsätzlich der Hubraum, bei
    Kreiskolbenmotoren das Gesamtgewicht.


    Sollten Sie also vor dem 31.12.2005 einen Steuerbescheid erhalten, nach dem
    Sie Steuern zahlen müssten, ist ein Widerspruch dringend geboten.


    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften erst einmal weitergeholfen
    habe,
    und verbleibe mit freundlichen Grüßen


    i.A. Petra Herrmann
    Wissenschaftliche Mitarbeiterin


    Bernd Lange
    Mitglied des Europäischen Parlaments
    Europabüro Hannover
    Odeonstr. 15/16
    30159 Hannover
    T: +49/511/1674-210
    F: +49/511/1674-262


    Homepage: http://www.bernd-lange.de



    Ich bitte um entsprechende Berichtigung des Steuerbescheides.

    @fast8


    Dein Motto lautet: "Wer 8 fährt sollte 8 haben."


    Also 8 Zylinder, wenn ich das richtig verstanden habe.


    Zwei Fragen hätte ich:


    1. Hast Du einen RX-8 selbst gefahren oder hast Du Deine Beurteilung
    erlesen?


    2. Welcher 8-Zylinder (vorausgesetzt, Du meinst das mit Deinem Motto)
    wäre denn die Alternative bei annähernd gleichem Preis/Leistungs-
    verhältnis?

    Charly


    Vorab schon mal soviel:
    Nach dem letzten Satz wird angeregt, den Einspruch zurückzunehmen; zurückgewiesen wurde der Einspruch offensichtlich noch nicht.


    Ich würde auf einer Entscheidung über den Einspruch bestehen, die 112,-- € aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst überweisen.


    Eine weitere Begründung, weshalb der Einspruch Erfolg haben muss, setze ich morgen oder übermorgen hier ins Forum.

    Charly + Hotte


    Stellt doch bitte mal, wenn möglich, den Wortlaut der Abweisungsbegründung hier ein.
    Nochmals: § 3 b KraftStG spricht ausschließlich von Personenkraftwagen.
    Zwischen Hubkolben- und Wankelmotoren wird dort ausdrücklich nicht unterschieden.


    Möglicherweise bezieht sich der Finanzbeamte auf § 3 b Satz 7 (Dort sind Höchstbeträge aus § 9 geregelt).


    Mein Einspruch ist bisher noch nicht beschieden worden.

    In einem früheren Beitrag hatte ich schon mal über Hochglanzpolieren von Felgen geschrieben.


    Heute habe ich mich hier im Ort bei einem Polierbetrieb nach den Konditionen erkundigt.


    1. Hochglanzpolieren der Serienfelgen ist problemlos möglich.
    Dazu müssen vorher die Reifen abgezogen und die Ventile entfernt
    werden. Mit dem TÜV gibt´s keinerlei Probleme.


    2. Kosten für 4 Felgen insgesamt ca. 200,-- € + MwSt. Kosten für
    Reifen ab- und aufziehen mit Auswuchten insgesamt noch mal
    etwa 30,-- € + MwSt.


    3. Aussehen anschließend wie im Zubehörprospekt.


    4. Nachteil: Fahrzeug darf mit den polierten Felgen keinesfalls im Winter,
    vor allem wenn Salz gestreut wurde, bewegt werden.
    Radbürstenwäsche in der Autowaschanlage nicht mehr möglich.
    Es soll aber Waschanlagen geben, bei denen die Radbürsten
    abgestellt werden können.


    Die als Zubehör erhältliche Felge (ist wohl chromlackiert und nicht hochglanzpoliert) kostet bei Mazda 539,72 € incl. MwST. Macht bei einem Satz 2158,88 €.


    Fazit: Eine hochglanzpolierte Felge sieht sehr gut aus; ist aber wohl sehr pflegebedürftig.
    Zum Chromlackieren habe ich noch keine näheren Infos sammeln können; bleibe aber am Ball.

    RX8Lewko


    Ich rate zunächst mal, was Deine Frau denken könnte:


    a) Er lässt mich endlich in Ruhe und kann sich auch anderweitig beschäftigen (Forum lesen/schreiben + Auto putzen/fahren),


    b) Wen liebt er eigentlich mehr?


    Die Antwort kennt nur der (Fahrt-)Wind - frei nach Simmel :D -

    Gerade bei dem hier angesprochenen Fahrzeug sollte man sich zunächst folgende Fragen stellen:


    1. Was bekomme ich, selbst wenn ich den Listenpreis bezahlen würde, im Vergleich zu einem gleichausgestatteten Wagen der Marke A, B, D oder V als Gegenwert?


    2. Wieviel Rabatt geben mir Händler, die die Automarken A, B, D oder V vertreten?


    3. Was erreiche ich für die Zukunft, wenn ich den Preis möglichst weit ausreize?



    Hier meine Antworten:


    1. Im Vergleich zu Auto A, B, D und V erhalte ich selbst beim Listenpreis einen Gegenwert, den diese Fahrzeuge nicht annähernd erreichen.


    2. Die anderen Händler geben mir allerhöchstens den gleichen Rabatt, den ich auch bei Mazda erhalte.


    3. Es wird immer weniger Vertretungen geben mit der Folge, dass die wenigen, die übrigbleiben, den Preis diktieren können.



    Das mag ja alles - insbesondere zu 3. - überspitzt klingen.


    Nimmt man aber als Beispiel mal den derzeitigen Benzinpreis als Vergleich, wird man schnell zu dem Ergebnis kommen, dass dieser gerade beim derzeitigen Wertverhältnis Dollar/Euro ja eigentlich wesentlich niedriger sein müsste (trotz Steuern).
    Hier gab es vor Jahren auch einen unerbittlichen Preiskampf - freie gegen Markentankstellen - mit dem Ergebnis, dass nur noch wenige Gesellschaften übrigblieben, die den Preis heute diktieren können.


    PS: Ich bin kein Händler!

    @LHJS
    Das ist ja wohl das Tollste, was ich bisher gehört habe:


    Mazda Deutschland hat etwas mit dem Gesetzgeber vereinbart. ?(
    Da hat sich der Herr Grüning wohl etwas weit aus dem Fenster gelehnt.
    Die Gewichtsbesteuerung für Wankelmotoren gab es bereits, als Mazda diese noch gar nicht herstellte.
    Und unser Gesetzgeber (sprich: die Abgeordneten des Bundestages) trifft keinerlei Vereinbarungen mit einem Autohersteller.


    Sollte mein Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werden, werde ich auf jeden Fall Klage erheben.


    Sicher kann man sagen, was soll´s, sind ja nur 112,-- € jährlich. Das muss auch jeder für sich entscheiden.


    Es gibt aber einen schönen Spruch: "Wer kämpft, kann verlieren; wer nicht kämpft, hat schon verloren".


    @Graubaer


    Besten Dank für Deine Initiative, insbesondere dafür, dass Du Dich trotz Steuerbefreiung um die Sache gekümmert hast.

    Ich tippe mal auf die Winterreifen.


    Habe selbst Michelin Alpine (auch bis 240 km/h) drauf und musste schon mehrfach feststellen, dass der Wagen bei hohen Geschwindigkeiten nicht nur anders bremst als mit Sommerreifen, sondern im ganzen schwammiger ist.
    Möglicherweise liegt es an der Gummimischung.


    Mit den Sommerreifen gab es weder Probleme beim Bremsen noch beim Halten der Spur.

    Selbstverständlich bleibt es jedem unbenommen, sein Fahrzeug umzurüsten oder nicht. Ob ich das selbst machen lasse, steht auch noch auf einem anderen Blatt.


    In den "Benzin-Beiträgen" beklagten sich einige Mitglieder über einen zu hohen Verbrauch; ein anderer wollte sich einen RX-8 deshalb nicht kaufen, weil ihm die Reichweite mit einer Tankfüllung zu gering sei.


    Mein Beitrag sollte lediglich dazu dienen, auch andere Möglichkeiten aufzuzeigen.